Deutsch English18 SLOWENISCH18
Home
Ausschreibung
Nennung
AGB
Galerie
Team
Kontakt
Impressum

Teilnehmerbereich:

Benutzer


Kennwort


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sahara Masters

Die AGB ergänzen die §§ 651 a ff. BGB und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und Veranstalter. Abweichungen in der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung haben Vorrang.

 

1 Anmeldung und Bestätigung

Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Veranstaltungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per email oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldenden / Nennenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung dieser jedenfalls dann wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch uns zustande. Sie erhalten von uns eine schriftliche Bestätigung. Weicht der Inhalt unserer Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Kalendertagen gebunden sind.

Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser 10 Kalendertage die Annahme erklären; andernfalls liegt kein Vertrag zwischen Ihnen
und uns vor.

 

2 Bezahlung

Anzahlungen auf den Veranstaltungspreis sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Die Restzahlung muss bis erfolgt sein. Die Zahlungsbedingungen sind in der jeweiligen Ausschreibung genannt.

Eventuelle Veranstaltungsunterlagen erhalten Sie spätestens nach Eingang der Restzahlung. Gehen Ihre Zahlungen nicht fristgerecht und vollständig ein und zahlen Sie auch nach Mahnung nicht, können wir den Vertrag kündigen und eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Nenngeldes bei Ihnen geltend machen.

 

3 Veranstaltungsprogramm und Leistungen

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zum jeweiligen Angebot sowie ggfs. aus den entsprechenden Angaben in der Nennungsbestätigung. Die in der Ausschreibung enthaltenen Angaben sind für uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibung zu erklären, über die wir Sie vor der verbindlichen Nennung selbstverständlich informieren werden.

 

4 Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Veranstaltungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages (z. B. Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir werden Sie von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

 

4.2 Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir das Nenngeld nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

 

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.

 

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir vom Teilnehmer verlangen.

Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, können wir das Nenngeld um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann das Nenngeld  in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Veranstaltung dadurch für uns verteuert. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Nenngeldes haben wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten. Die vorgenannten Rechte wollen Sie bitte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Veranstaltungsleistung uns gegenüber geltend machen.

 

5 Rücktritt des Kunden, Ersatzteilnehmer

5.1 Rücktritt

Treten Sie vom Vertrag zurück oder treten Sie die Veranstaltung nicht an, können wir Ersatz für die getroffenen Veranstaltungsvorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Unser Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendung wie folgt pauschaliert:

Bei Rücktritt bis 90 Tage vor Reisebeginn: 500,- €
Bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn: 1.500,- €

Innerhalb der letzten 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Rückerstattung nicht mehr möglich.

 

5.2 Ersatzteilnehmer

Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kann sich jeder angemeldete Teilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen, wenn Sie uns dies mitteilen. Wir können jedoch dem Wechsel in der Person
des Teilnehmenden widersprechen, wenn dieser den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften Sie mit dieser zusammen als Gesamtschuldner für das Nenngeld..

 

5.4 Schriftform

Rücktritts und Änderungserklärungen bedürfen der Schriftform

 

6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nehmen Sie einzelne Veranstaltungsleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so kann eine, auch anteilige, Rückerstattung des Nenngeldes nicht erfolgen.

 

7 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen:

 

7.1 ohne Einhaltung einer Frist

wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist oder wenn er die notwendigen medizinischen Voraussetzungen für die Veranstaltung nach dem Ermessen des Veranstalters nicht erfüllt. Kündigen wir den Vertrag, so behalten wir den Anspruch auf das Nenngeld.

 

8 Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Wird die Veranstaltung  infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag vor Veranstaltungsbeginn wegen höherer Gewalt gekündigt, so wird eine Rückerstattung in Höhe der Rückerstattungen der jeweiligen Leistungsträger gewährt.

Wird der Vertrag nach Veranstaltungsbeginn wegen höherer Gewalt gekündigt, so kann eine, auch anteilige, Rückerstattung des Nenngeldes nicht erfolgen. Wir sind in diesem Falle verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von Ihnen und uns je zur
Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.

 

9 Haftung des Veranstalters

9.1 Eigene Leistungen:

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
 - die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung;
 - die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
 - die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Dienstleistungen,
sofern wir nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibung erklärt haben, jedoch nicht für die Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen, nicht von uns herausgegebenen Prospekten

 

9.2 Fremdleistungen:

Wird im Rahmen einer Veranstaltung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir in
diesem Punkt Fremdleistungen. Wir haften daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die wir Ihnen auf Wunsch zugänglich machen. Wir haften auch nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Kongresse, Konzert-, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge).

 

10 Gewährleistung

10.1 Abhilfe und Mitwirkungspflichten

Wird die Veranstaltungsleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es - unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht - Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen. Unterlässt der Teilnehmer die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen.

 

10.2 Minderung des Nenngeldes

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Veranstaltung können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Nenngeldes verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen haben, den Mangel anzuzeigen.

 

10.3 Kündigung des Vertrages

Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl Sie diese verlangt haben, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Sie schulden uns dann den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Nenngeldes, sofern diese Leistungen für Sie nicht völlig wertlos waren.

10.4 Schadenersatz

Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung können Sie Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Veranstaltung beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.

 

11 Rückzahlungen

Jedwede, auch anteilige, Rückzahlungen bis spätestens 30 Tage nach Ende der Reise.

 

12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Wir stehen dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Veranstaltung angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Veranstaltungsbeginn zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften sind Sie selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch unsere schuldhafte Falsch- oder Fehlinformation bedingt sind.

 

13 Beschränkung der Haftung

13.1 Vertragliche Haftungsbeschränkung

Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, und die nicht durch einen separaten Haftungsausschluss ausgenommen sind, ist auf das zweifache Nenngeld beschränkt,

  • soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von uns herbeigeführt worden ist, oder 
  • soweit wir für einen dem Teilnehmenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

 

 

 

13.2 Deliktische Haftungsbeschränkung

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und nicht durch einen separaten Haftungsausschluss ausgenommen sind, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.000; übersteigt das zweifache Nenngeld diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des zweifachen Nenngeldes beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Teilnehmer und Veranstaltung.

 

13.3 Gesetzliche Haftungsbeschränkung

Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Soweit wir vertraglicher Luftfrachtführer sind, regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern wir in anderen Fällen Leistungsträger sind, haften wir nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt uns bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

 

14 Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung können Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung uns gegenüber schriftlich geltend machen.
Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert waren. Ihre Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen uns und Ihnen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15 Versicherungen

15.3 Sonstige Versicherungen

Eine Auslandskranken- und Unfallversicherung ist zwingend vorgeschrieben.

 

16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Leverkusen.

 

17 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

18 Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Veranstaltungsteilnahme zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

 

Veranstalter:

Gerd Töpperwien
Motorsport
Forellental 18

 

D- 51381 Leverkusen